Was wünschen  sich Sammler vom Gesetzgeber?

Bei einer Neufassung des Waffenrechtes ist es unumgänglich, dass endlich auch kulturpolitische Aspekte Berücksichtigung finden. Wir haben daher unter dem Gesichtspunkt des Sammelns von Waffen und Munition einen Katalog an Dingen erstellt, die im Sinne der Bewahrung des kulturellen Erbes bei einer Komplettüberarbeitung des Waffenrechtes unbedingt beachtet werden müssen, zumal dadurch die Innere Sicherheit in keinster Weise gefährdet wird. Zwei weitere wichtige Aspekte wurden bereits vor längerer Zeit zusammen mit der Stiftung Berk erarbeitet.

 

1) Verkauf von (Schuss-)Waffen durch die Länder-IM an Berechtigte

 

Begründung: In der Vergangenheit wurden sichergestellte, aufgefundene oder einfach nur abgegebene Waffen über eine Stelle im IM des jeweiligen Bundeslandes wieder dem zivilen Markt zugeführt. So konnten Sammlerfreunde in der gesamten Bundesrepublik wertvolle Stücke in ihre Sammlungen integrieren. Dass so auch noch eine Finanzspritze für die Landeskasse erwirtschaftet wurde, sollten man auch bedenken. Es wäre daher sowohl vor dem Hintergrund eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns als auch vor dem des Erhalts von Kulturgut wünschenswert, dass von einer zwingenden Vernichtung von in Behördenhand gelangter Waffen abgesehen wird und diese statt dessen über geeignete Stellen an Berechtigte kommen.

 

 

2) Erwerb, Besitz und Erben von „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotenen Gegenständen“ sowie entsprechender Munition

 

Begründung: Auch „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotene Gegenstände“ gehören zum kulturellen Erbe! Der Altbesitz von angemeldeten „Kriegswaffen“ ist in Deutschland möglich, nicht aber das Vererben. Mit dem Tod des Besitzers werden diese Gegenstände meist vernichtet. Bei den „Verbotenen Gegenständen“ liegt es nicht viel anders: Hier kann man zwar mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA einen solchen Gegenstand erwerben, wenn man bestimmte – sehr hoch angesetzte – Kriterien des BKA erfüllt. Ein Nachlassnehmer kann also „Verbotene Gegenstände“ vererben – wenn sich denn ein Berechtigter finden lässt, der die entsprechende BKA-Erlaubnis hat. Der Nachlassnehmer selber kann die genannten „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotene Gegenstände“ nur dann übernehmen, wenn dieser die o. g. hochgesetzten Kriterien erfüllt.

Wir sehen hier eine übermäßige Benachteiligung der Erben und einen Verstoß gegen Artikel 14 GG der da besagt, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet sind.

Alternative zur Inbesitznahme durch den Erben ist in diesen Fällen daher wohl nur eine Verbringung ins waffenrechtlich liberale Ausland. So aber werden die genannten Gegenstände aus Deutschland entfernt. Ein Beispiel: In Deutschland per Gesetz unverkäufliche Ausnahmestücke wie zum Beispiel das im Inland nahezu nicht handelbare deutsche Fallschirmjägergewehr FG42 bringen bei Auktionen in den USA regelmässig über 100.000 USD ein. Damit sind diese seltenen Stücke jedoch auch dauerhaft aus dem deutschen Kulturkreis verschwunden, so dass die Politik hier in diesem Bereich eine kulturelle Verarmung massiv vorantreibt (= vorsätzlicher Verlust von Geschichtsrelikten!).

Grundsätzlich sollte doch gelten, dass Personen mit der nötigen Zuverlässigkeit, welche eine „Rote Sammler-WBK“ erhalten haben, auch die o. g. Gegenstände mit großer Sicherheit nicht missbräuchlich verwenden werden. Kronzeuge dafür sind die Aussagen des Wirtschaftsministeriums (für „Kriegswaffen“ zuständig) und des BKA (für „Verbotene Gegenstände“ zuständig), dass die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen nur in wenigen Fällen zurückgenommen wurden - weil die Besitzer dement geworden waren. Eine missbräuchliche Verwendung hatte in keinem Fall stattgefunden.

 

3) Schaffung eines „Beirates Kulturgutschutz“

 

Begründung: Es gibt einen „Beirat Schießsport“ – wir glauben, dass man dem Erhalt des Kulturellen Erbes einen mindestens eben so hohen Stellenwert einräumen soll. Was heute vernichtet wird, kann nicht der Geschichtswissenschaft der Zukunft dienen und wird kommenden Generationen entzogen. Zudem gilt: Die Privatsammlungen von heute bestücken die öffentlichen Museen von morgen.

 

4) „Große“ Magazine sollen wieder freigegeben werden

 

Begründung: Mit dem 3.Waffenrechtsänderungsgesetzes wurden große Magazine und Magazingehäuse (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3, 1.2.4.4., 1.2.4.5 WaffG.) zu meldepflichtigen „Verbotenen Gegenständen“.

Mit dieser Gesetzesänderung hat man aller Wahrscheinlichkeit nach aber lediglich tausende von Kriminellen „produziert“, die ohne böse Absichten sind und somit auch niemals mit diesen Magazinen auffallen werden. Ein Beispiel: Diese wissen vielleicht noch nicht einmal mehr, dass sie z. B. ein G3-Magazin - welches nunmehr verboten ist - als Souvenir ihrer Bundeswehrzeit noch irgendwo auf dem Speicher herumliegen haben! Weiter erforderte die Meldepflicht einen erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl beim BKA als auch bei den Waffenbehörden – wo die Magazine (je nach Erwerbsdatum) anzuzeigen/anzumelden waren. Der Sicherheitsgewinn dürfte kaum messbar sein, denn wer sich wirklich mit krimineller Intention dafür entscheidet, mit großkalibrigen vollautomatischen Waffen auf fremde Leute zu schießen, der wird sich seine Magazine wohl auch dort besorgen können, wo er die Waffe herbekommen hat. Dafür aber wird erneut die Bewahrung vom Geschichtsartefakten erschwert.

Aber auch die weitere Verbreitung von Polymermagazine in der Zusammenschau mit „3D–Druckern“ lässt einen echter Sicherheitsgewinn fraglich erscheinen.

 

5) Wegfall von Dekorations- bzw. Salutwaffen aus der Erwerbscheinpflicht

 

Begründung: Wurden Dekorations- bzw. Salutwaffen bis zum 01.04.2008 qua Definition (siehe Anl.2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr.1.5 WaffG (a.F.)) als „veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind“ betrachtet, so wurde diese Definition durch den glatteren Begriff der „Salutwaffe“ ersetzt, der davor lediglich in Werbeprospekten zum Tragen kam. Dieses führt dazu, dass „Salutwaffen“ sogar von (technisch unkundigen) Kommentatoren des Waffengesetzes als „Waffen zum Salutschiessen“ angesehen wurden und noch werden, da diese von einem Mündungsblitz ausgingen, den diese Waffen gar nicht produzieren können: Der der Austritt der Schussgase findet bei diesen abgeänderten Schusswaffen unter dem Visier statt. Auch diese Salutwaffen wurden durch das 3. WaffRÄndG zu erlaubnispflichtigen Waffen, zu deren Besitz man nunmehr eine Waffenbesitzkarte beantragen muss (§39b WaffG) und für die man nach Meinung der Waffenbehörden jedoch ein Bedürfnis nachweisen muss. Problem: Die Waffenbehörden akzeptieren einen Altbesitz unter Missachtung des in Artikel 14 GG Grundgesetzlich verankerten Schutzes von Eigentum und Erbrecht als Bedürfnis nicht!

 

6) Individualisierung der Unterbringung

 

Begründung: In der Vergangenheit lautete die Vorgabe, dass (Sammler-)Waffen „vor dem Zugriff Unberechtigter gesichert aufbewahrt“ werden müssen. Damit ist eigentlich alles gesagt – die Fantasie der Betroffenen konnte sich entfalten und normierte (und daher für Kriminelle sogar berechenbare) Vorgaben entfielen. Ein Beispiel: Ein Burgbesitzer bräuchte für seinen Wertraum unter dem Dach des Bergfrieds kein Gitterfenster. Die Definition, welcher Schrank für welche Art und Anzahl von Schusswaffen vorgeschrieben ist, hat nur Verwirrung erzeugt.

 

7) Wegfall der Erwerbscheinpflicht für „Obsolete Systeme“

 

Begründung: Hierzu möchten wir auf unsere Ausarbeitung verweisen, die wir Ihnen bei unserem Besuch vorgelegt haben.

 

8) Wegfall der nachträglichen Kennzeichnung von Sammlerwaffen

 

Begründung: Hierzu möchten wir auf unsere Ausarbeitung verweisen, die wir Ihnen bei unserem Besuch vorgelegt haben.