Was wünschen  sich Sammler vom Gesetzgeber?

Bei einer Neufassung des Waffenrechtes ist es unumgänglich, dass endlich auch kulturpolitische Aspekte Berücksichtigung finden. Wir haben daher unter dem Gesichtspunkt des Sammelns von Waffen und Munition einen Katalog an Dingen erstellt, die im Sinne der Bewahrung des kulturellen Erbes bei einer Komplettüberarbeitung des Waffenrechtes unbedingt beachtet werden müssen, zumal dadurch die Innere Sicherheit in keinster Weise gefährdet wird. Zwei weitere wichtige Aspekte wurden bereits vor längerer Zeit zusammen mit der Stiftung Berk erarbeitet.

 

Das BMI strebt aktuell (Stand Anfang Oktober 2025) eine Evaluation des geltenden Waffengesetzes an. Dazu wurden zahlreiche Verbände und Organisationen angeschrieben und um Stellungnahmen gebeten – nicht aber der Rheinische Sammlerkreis. Aber da kulturpolitische Belange in der Vergangenheit regelmäßig übersehen wurden und wir ausweislich unserer Ausstellungstätigkeit bzw. unseren Publikationen sowie dieser Homepage sehr gut Sammlerinteressen artikulieren können, haben wir diese in einer Ausarbeitung zusammengefasst und mit Begründungen versehen. Im weiteren finden Sie unser Anschreiben an das BMI, die Liste der "Sammlerwünsche" sowie die Ausarbeitungen zu zwei der genannten Punkte, die den Rahmen der "Begründungen" sprengen.

I. SAMMLERSPEZIFISCHE ASPEKTE

 

1) Erwerb, Besitz, Transport, Ausstellen und Erben von „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotenen Gegenständen“ sowie entsprechender Munition

Begründung: Auch „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotene Gegenstände“ gehören zum kulturellen Erbe! Der Besitz von gemeldeten „Kriegswaffen“ ist in Deutschland möglich, nicht aber deren Vererben. Mit dem Tod des Besitzers werden diese Gegenstän-de daher meist vernichtet. Bei den „Verbotenen Gegenständen“ liegt es nicht viel anders: Hier kann man zwar mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA einen solchen Gegenstand erwerben, wenn man bestimmte – sehr hoch angesetzte – Kriterien des BKA erfüllt. Ein Nachlassnehmer kann daher auch vom Grundsatz her „Verbotene Gegenstände“ erben, aber nur, wenn dieser auch die o. g. hochgesetzten Kriterien erfüllt und somit die angesprochene entsprechende BKA-Erlaubnis erhält. Ansonsten ist ein Berechtigter zu finden, der die entsprechende BKA-Erlaubnis hat bzw. bekommen kann.

Seit der 3. Änderung zum WaffG sind von dieser „Nicht“-Vererbbarkeitsregelung auch ordnungsgemäß deaktivierte Alt-Dekowaffen ehemaliger Vollautomaten betroffen, die vor 2018 frei ab 18 Jahren erworben werden konnten. Da ihre Gehäuse und Verschlussträger in der Regel nicht deaktiviert waren, werden diese Teile nunmehr als „Verbotene Gegenstände“ behandelt.

Wir sehen hier eine übermäßige Benachteiligung der Erben und einen Verstoß gegen Artikel 14 GG, der da besagt, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet sind.

Alternative zur Inbesitznahme durch den Erben ist in diesen Fällen daher wohl nur eine Verbringung ins waffenrechtlich liberale Ausland. So aber werden die genannten Gegenstände aus Deutschland entfernt. Ein Beispiel: In Deutschland per Gesetz unverkäufliche Ausnahmestücke wie zum Beispiel das im Inland nahezu nicht handelbare deutsche Fallschirmjägergewehr FG42 bringen bei Auktionen in den USA regelmässig über 100.000 USD ein. Bei einem Verkauf dorthin sind diese seltenen Stücke jedoch auch dauerhaft aus dem deutschen Kulturkreis verschwunden, so dass die Politik hier in diesem Bereich eine kulturelle Verarmung massiv vorantreibt (= vorsätzlicher Verlust von Geschichtsrelikten!).

Derzeit dürfen „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotene Gegenstände“ nicht einmal mehr Teil einer didaktisch aufgearbeiteten technisch-historischen Ausstellung sein.

 

Ausstellungen, Fachvorträge, Fotoaufnahmen in qualifizierten Studios müssen daher in Zukunft wieder möglich sein.

Grundsätzlich sollte doch gelten, dass Personen mit der nötigen Zuverlässigkeit, welche eine „Rote Sammler-WBK“ erhalten haben, auch die o. g. Gegenstände mit großer Sicherheit nicht missbräuchlich verwenden werden. Kronzeuge dafür sind die Aussagen des Wirtschaftsministeriums (für „Kriegswaffen“ zuständig) und des BKA (für „Verbotene Gegenstände“ zuständig), dass die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen nur in wenigen Fällen zurückgenommen wurden – aber nur, weil die Besitzer z. B. dement geworden waren. Eine missbräuchliche Verwendung hatte in keinem Fall stattgefunden.

Es bietet sich daher u. E. zudem an, für fortgeschrittenere Sammler (dieser Begriff muss noch definiert werden, um nicht erneut wilde Interpretationen (Stichwort „kultur-historische Bedeutsamkeit“) auszulösen, eine „Rote WBK für „Kriegswaffen“ bzw. „Verbotene Gegenstände“ zu schaffen.

 

2) Wegfall der Ein- und Austragungsgebühren in Sammler-WBK

Begründung: Der Sammler erwirbt in den Exponaten, mit denen er seine Sammlung aufbaut bzw. komplettiert, automatisch auch Gegenstände des kulturellen Erbes; gern wird übersehen, dass er damit gemeinnützig tätig ist („Ehrenamt“). Eine gemein-nützige Tätigkeit aber mit Gebühren zu belegen, ist unethisch. Mit den Kosten für die Erstausstellung einer Sammler-WBK sollten daher die Nachfolgekosten abgedeckt sein, welche bislang bei An- und Abmeldungen anfielen. Bei einer Eintragungsgebühr von 25 €uro hat ein Sammler, dessen Kollektion fiktive 200 Stücke umfasst, bereits 5.000 €uro investiert – für seine zukunftsorientierte und gemeinnützige Arbeit!

Ein Beispiel: Die Gründung einer Sammlung erfordert schon vor der Anschaffung des ersten Stückes einen gewissen Preis für die Ausstellung der EWB (und für das ohne gesetzliche Grundlage meistens geforderte Gutachten!), die Literatur für das Basis-wissen und die Maßnahmen für die sichere Unterbringung. Im Anschluss daran strebt der Sammler nach weiterer dazu gehöriger Literatur, zudem benötigt er zwingend entsprechende Konservierungsmittel (Öle, Fette, Holz- und Lederpflegemittel, etc.). Hinzu tritt eine Versicherung für den rasch ansteigenden Wert einer Waffen- und/oder Munitionssammlung.

 

3) Wegfall der nachträglichen Kennzeichnung von Sammlerwaffen

Begründung: Hierzu möchten wir auf unsere separate Ausarbeitung verweisen.

 

4) Wegfall sogenannter „Sammelpläne“

Begründung: Oftmals geschieht eine Limitierung des Themas einer Sammler-WBK auf einen Sammelplan, der aktuell gemäß der Forderung der zuständigen Behörden mit dem Antrag eingereicht werden muss. Damit entfällt aber die Flexibilität beim Erwerb passender Stücke, die zwar vom Thema, nicht aber vom eingereichten Sammelplan gedeckt sind, weil z. B. bei Erstellung dieses Planes die Forschungslage noch nicht ausreichend war. Gerade der fortgeschrittenere Sammler entdeckt immer wieder „Neuland“. Weiter sollte ein persönlich geeigneter und fachkundiger Sammler aufgrund gewonnener Erfahrung selber entscheiden können, in welche Richtung er seine Sammlung modifizieren, vertiefen oder weiterentwickeln möchte, ohne dass dies eine Gefahr für die „Innere Sicherheit“ darstellt.

 

5) Wegfall von Dekorations- bzw. Salutwaffen, „Obsoleter Systeme“ sowie deliktisch irrelevanter Schusswaffen aus der Erwerbscheinpflicht

Begründung: Wurden Dekorations- bzw. Salutwaffen bis zum 01.04.2008 qua Definition (siehe Anl.2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr.1.5 WaffG (a.F.)) als „veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind“ betrachtet, so wurde diese Definition durch den glatteren Begriff der „Salutwaffe“ ersetzt, der davor lediglich in Werbeprospekten zum Tragen kam. Dieses führt dazu, dass „Salutwaffen“ sogar von (technisch unkundigen) Kommentatoren des Waffengesetzes als „Waffen zum Salutschiessen“ angesehen wurden und leider noch immer werden, da diese von einem Mündungsblitz ausgehen, den diese Waffen aber von ihrer Abänderung her gar nicht produzieren können: Der Austritt der Schussgase findet bei diesen abgeänderten Schusswaffen unter dem Visier statt. Aber gerade weil Salutwaffen schon seit Jahrzehnten keinen Gasausstoß nach vorn mehr zulassen, ergibt deren Verwendung in Film und Fernsehen wenig Sinn. Dafür nämlich gibt es „Filmwaffen“, die sogar (halb-)automatische Repetiervorgänge möglich machen.

 

Auch diese Salutwaffen wurden durch das 3. WaffRÄndG zu erlaubnispflichtigen Waffen, zu deren Besitz man nunmehr eine Waffenbesitzkarte beantragen (§39b WaffG) und für die man nach Meinung der Waffenbehörden jedoch auch noch ein Bedürfnis nachweisen muss. Problem: Die Waffenbehörden akzeptieren einen Altbesitz unter Missachtung des in Artikel 14 GG grundgesetzlich verankerten Schutzes von Eigentum und Erbrecht als Bedürfnis nicht!

Das hier Dargelegte sollte auch für 4mm-M20-Konvertierungen, Luftgewehre ohne „F-Zeichen“, Zimmerstutzen etc. gelten, d. h. für Schusswaffen, für die es keine Verwendung im Schießsport gibt. Dieser Ausschluss („keine Verwendung im Schießsport“) bedeutet aber keineswegs, dass diese Gegenstände vom technisch-historischen Standpunkt aus nicht zum Kulturgut gehören und daher sammelwürdig sind!

 

Betreffs der „Obsoleten Systeme“ verweisen wir auf unsere Zusammenstellung, die wir ebenfalls dieser Ausarbeitung beiliegt.

Es spricht u. E. nichts dagegen, für den Erwerb deliktisch irrelevanter Schusswaffen einen Sachkundenachweis zu fordern.

Alle hier genannten Schusswaffen sind für Zier- und Sammlerzwecke gut geeignet. Sie stellen daher einen guten Weg für angehende Sammler dar, ihre Motivation zum Aufbau einer durchdachten Waffen- und/oder Munitionssammlung zu beweisen, da sie so einen seriösen Einstieg in das Thema „Sammeln von Waffen“ finden können. Damit aber wird Behördenvertretern die Anerkennung eines Sammlers erleichtert und gleichzeitig deren Verwaltungsaufwand reduziert.

 

Zusätzlich zu der Auflistung der von Ihnen gewünschten „5 wichtigsten Punkten“ sind u. E. unter dem Aspekt der Bewahrung von Gegenständen des (inter-)nationalen kulturellen Erbes zu beachten:

 

6) Verkauf von (Schuss-)Waffen durch die Länder-IM an Berechtigte

Begründung: In der Vergangenheit wurden sichergestellte, aufgefundene oder einfach nur abgegebene Waffen über eine Stelle im IM des jeweiligen Bundeslandes wieder dem zivilen Markt zugeführt. So konnten Sammlerfreunde in der gesamten Bundesrepublik wertvolle Stücke in ihre Sammlungen integrieren. Dass so auch noch eine Finanzspritze für die Landeskasse erwirtschaftet wurde, sollten man auch bedenken. Es wäre daher sowohl vor dem Hintergrund eines wirtschaftlichen Ver-waltungshandelns als auch vor dem des Erhalts von Kulturgut wünschenswert, dass von einer zwingenden Vernichtung von in Behördenhand gelangter Waffen abgesehen wird und diese statt dessen über geeignete Stellen an Berechtigte kommen.

 

7) Schaffung eines „Beirates Kulturgutschutz“

Begründung: Es gibt einen „Beirat Schießsport“ – wir glauben, dass man dem Erhalt des Kulturellen Erbes einen mindestens eben so hohen Stellenwert einräumen soll.

Was heute vernichtet wird, kann nicht der Geschichtswissenschaft der Zukunft dienen und wird kommenden Generationen entzogen. Zudem gilt: Die Privatsammlungen von heute bestücken die öffentlichen Museen von morgen.

 

8) „Große“ Magazine sollen wieder freigegeben werden

Begründung: Mit dem 3.Waffenrechtsänderungsgesetzes wurden große Magazine und Magazingehäuse (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3, 1.2.4.4., 1.2.4.5 WaffG.) zu meldepflichtigen „Verbotenen Gegenständen“.

Mit dieser Gesetzesänderung hat man aller Wahrscheinlichkeit nach aber lediglich tausende von Kriminellen „produziert“, die ohne böse Absichten sind und somit auch niemals mit diesen Magazinen auffallen werden. Ein Beispiel: Diese wissen vielleicht noch nicht einmal mehr, dass sie z. B. ein G3-Magazin – welches nunmehr verboten ist – als Souvenir ihrer Bundeswehrzeit noch irgendwo auf dem Speicher herumliegen haben! Weiter erforderte die Meldepflicht einen erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl beim BKA als auch bei den Waffenbehörden – wo die Magazine (je nach Erwerbsdatum) anzuzeigen/anzumelden waren. Der Sicherheitsgewinn dürfte kaum messbar sein, denn wer sich wirklich mit krimineller Intention dafür entscheidet, mit großkalibrigen vollautomatischen Waffen auf fremde Leute zu schießen, der wird sich seine Magazine wohl auch dort besorgen können, wo er die Waffe herbekommen hat. Dafür aber wird erneut die Bewahrung vom Geschichtsartefakten erschwert.

Aber auch die weitere Verbreitung von Polymermagazinen in der Zusammenschau mit „3D–Druckern“ lässt einen echten Sicherheitsgewinn fraglich erscheinen.

 

9) Individualisierung der Unterbringung

Begründung: In der Vergangenheit lautete die Vorgabe, dass (Sammler-)Waffen „vor dem Zugriff Unberechtigter gesichert aufbewahrt“ werden müssen. Damit ist eigentlich alles gesagt – die Fantasie der Betroffenen konnte sich entfalten und nor-mierte (und daher für Kriminelle sogar berechenbare) Vorgaben entfielen. Ein Beispiel: Ein Burgbesitzer bräuchte für seinen Wertraum unter dem Dach des Bergfrieds kein Gitterfenster. Die Definition, welcher Schrank für welche Art und Anzahl von Schusswaffen vorgeschrieben ist, hat nur Verwirrung erzeugt.

 

10) Andere Klassifizierung von Kurz- und Langwaffen

Begründung: Maschinenpistolen verschießen Kurzwaffenmunition und sind bereits vom Namen her automatisierte Pistolen. Trotzdem werden sie waffenrechtlich nicht aufgrund der verschossenen Munition, sondern rein aufgrund ihrer Gesamtlänge oder der Länge von Lauf und Verschluss als „Langwaffen“ klassifiziert.

 

11) Generelle Amnestieregeln

Begründung: Man verhindert die Abwanderung zu Unrecht besessener Waffen bzw. Waffenteilen oder Munition in den kriminellen Untergrund oder ungeeignete Entsorgungspraktiken, wenn jeder Bürger jederzeit die Möglichkeit hat, zu Unrecht besessene Waffen/Waffenteilen oder Munition der Behörde straffrei zu übergeben. Außerdem sollte auch eine Nachmeldung von Waffen/Waffenteilen oder Munition ohne Fristen jederzeit möglich sein, solange besagte Gegenstände nicht Teil eines Ermittlungsvorgangs geworden sind. So wird ohne Gefahr für die Innere Sicherheit die Transparenz erhöht. Bei Hausumbauten oder -abrissen tauch(t)en immer wieder einmal interessante Gegenstände auf, die unbeschadet ihres historisch-technischen Wertes dann vernichtet werden. Siehe hierzu auch 6).

 

II. ALLGEMEINE ASPEKTE

 

12) Differenzerte Erfassung deliktisch verwandter Schusswaffen

Begründung: Die Kenntnis dieser Zusammenhänge ist wichtig, um gezielt gegen Fehlentwicklungen vorzugehen, ohne dies zum Anlass zu nehmen, pauschal die Rechte gesetzestreuer Bürger abzubauen. Zu beantworten wären Fragen wie: Wurden Straftaten von legalen oder illegalen Waffenbesitzern mit legalen oder illegalen Waffen begangen? Waren scharfe Feuerwaffen oder Imitate bzw. Schreckschuss-waffen beteiligt?

 

13) Gleichstellung von Vorderschaftsrepetierflinten mit anderen Flinten

Begründung: Eine kurze Pumpgun (evtl. mit Pistolengriff) mag in den Augen mancher Betrachter martialisch aussehen; von der Wirkung her unterscheidet sie sich aber nicht von anderen Waffen gleichen Kalibers.

 

14) Freigabe von Munition im Kaliber 4mmM20

Begründung: Waffen, die für dieses Kaliber gefertigt wurden, sind gegen einen Sachkundenachweis bedürfnisfrei auf einer grünen WBK zu erwerben. Der Erwerb der zugehörigen Munition ist jedoch nicht frei und wird nicht mit dem Eintrag der Waffen erlaubt. Da die Waffe eingetragen wird, ist aber bereits dokumentiert, dass der Erwerber persönlich geeignet und zuverlässig ist. (Vgl. oben 5).

 

Generelles Fazit:

In einem demokratischen Staatswesen sollte das WaffG den rechtschaffenen Bürgern einen Vertrauensvorschuss gewähren und nicht von dem eher totalitären Grundgedanken geprägt sein, dass „weniger Waffen im Volk“ ein Garant für mehr Sicherheit wären.

Das Problem sind nicht die Waffen und ihre seriösen Besitzer, sondern diejenigen Personen, die sie missbrauchen.

 

Wie sagte doch Yunus Ziyal, Rechtsanwalt aus Nürnberg (und zumindest früher einmal in der dortigen Autonomenszene aktiv)? „Keine Bevölkerungsgruppe hat es verdient, pauschal und jenseits von konkreten Anhaltspunkten unter Generalver-dacht gestellt zu werden“.

 

Hoffen wir also auf Einsicht und Vernunft, denn „Wenn Argumente fehlen, kommt meist ein Verbot heraus.“ (Oliver Hassencamp, 1921 – 1988, dt.Kabarettist und Autor)

 

Stand: 26.09.2025